Vermieter haben grundsätzlich das Recht, die von ihnen vermietete Wohnung für sich selbst oder für Angehörige zu beanspruchen. Sie können daher dem Mieter aufgrund von Eigenbedarf kündigen. Hierbei gibt es jedoch bestimmte Richtlinien zu beachten, da nicht jeder Grund zulässig. Aus welchen Gründen der Vermieter die Kündigung bei Eigenbedarf aussprechen kann und welche Rechte der Mieter hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen der Eigenbedarfskündigung
Definition und rechtliche Grundlage
Eigenbedarf bedeutet, dass der Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Die rechtliche Grundlage bildet § 573 Abs. 2 Nr. 2 (BGB). Dort ist geregelt, dass eine Kündigung durch den Vermieter nur zulässig ist, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat – Eigenbedarf zählt dazu.
Zulässiger und unzulässiger Eigenbedarf
Folgende Gründe dürfen genannt werden:
- Nahe Verwandte benötigen die Wohnung, da es keine Alternative gibt
- Der Vermieter hat selbst Bedarf an einer kleineren Wohnung (z.B. nach einer Scheidung)
- Es besteht Bedarf nach einer größeren Wohnung (z.B. bei Familienzuwachs oder Einzug von Pflegepersonal)
- Es gab einen Jobwechsel und der Vermieter möchte näher am neuen Arbeitgeber wohnen.
- Geplante umfassende Sanierung des derzeit eigengenutzten Hauses über ca. 1,5–2 Jahre mit Bedarf an einer vorübergehenden Ersatzwohnung für den Vermieter.
Bei einigen Gründen sollte man als Mieter allerdings hellhörig werden, denn nicht alle sind rechtlich erlaubt.
Darunter zählen zum Beispiel:
- Kündigung auf Vorrat: wenn die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt gebraucht werden könnte.
- Wenn nur eine vorübergehende, nicht langfristige Nutzung der Wohnung geplant ist.
- Wenn entfernte Verwandte in die Wohnung einziehen sollen.
Form und Ablauf der Kündigung
Schriftform und Begründungspflicht
Da es sich hierbei um eine persönliche Situation zwischen Vermietendem und Mietendem handelt, empfiehlt es sich als Vermieter, die Kündigung bei Eigenbedarf vorab mündlich beim Mietenden anzukündigen. Damit es rechtlich binden ist, muss darauf aber immer noch eine schriftliche Kündigung erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter den Eigenbedarf klar und nachvollziehbar begründen.
Richtige Zustellung und Nachweise
Das Kündigungsschreiben muss dem Mieter ordnungsgemäß zugestellt werden, zum Beispiel per Einschreiben oder Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Vermieter sollten Belege oder Nachweise bereithalten, die den Eigenbedarf belegen, falls der Mieter Widerspruch einlegt.
Kündigungsfristen
Fristen nach Mietdauer
Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses (§ 573c BGB):
- Bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate Kündigungsfrist
- 5 bis 8 Jahre Mietdauer: 6 Monate Kündigungsfrist
- Über 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate Kündigungsfrist
Die Kündigung muss dem Mieter spätestens zum 3. Werktag des Monats zugestellt werden. Dann endet das Mietverhältnis zum Ablauf der jeweiligen Frist.
Sperrfristen
Nach einem Eigentümerwechsel (z. B. Immobilienkauf) gilt eine Sperrfrist von bis zu 3 Jahren, in der Eigenbedarfskündigungen nur eingeschränkt möglich sind. Dies soll den Schutz der Mieter bei Eigentümerwechsel gewährleisten. Rechtlich geregelt ist dies im § 577a BGB.
Rechte des Mieters
Widerspruch gegen die Kündigung
Mieter können der Eigenbedarfskündigung widersprechen, insbesondere wenn sie einen Härtefall geltend machen (§ 574 BGB). Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und gut begründet sein.
Typische Härtefälle sind:
- Hohes Alter
- Schwere Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
- Psychische Erkrankungen
- Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt
- Kein angemessener Ersatzwohnraum verfügbar
- Finanzielle Überforderung durch Ersatzwohnung
Schadensersatz und rechtliche Folgen
Wird vorgetäuschter Eigenbedarf nachgewiesen, kann der Mieter Schadensersatz verlangen. Zudem kann die Kündigung unwirksam sein und der Vermieter haftet für entstandene Kosten.
Häufige Fehler von Vermietern:
- Formfehler
- Keine schriftliche Kündigung
- Fehlende oder unklare Begründung des Eigenbedarfs
- Unzureichende Begründung
- Pauschale Angaben ohne konkrete Person oder Zweck
- Keine nachvollziehbare Darstellung des Bedarfs
- Falsche Zustellung
- Kündigung wird nicht ordnungsgemäß zugestellt
- Fristen werden nicht eingehalten
Sonderfall: Eigenbedarf im Zweifamilienhaus
Bei einem Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst eine der beiden Wohnungen bewohnt, gelten besondere Kündigungsregelungen nach § 573a BGB. Das Mietverhältnis kann in diesem Fall auch ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des klassischen Eigenbedarfs gekündigt werden. In der Regel verlängert sich die Kündigungsfrist hier allerdings um drei Monate, wobei die gesetzlichen Form- und Fristvorgaben eingehalten werden müssen. Der konkrete Eigenbedarf muss dagegen nicht nachgewiesen werden.
Fazit
Die Eigenbedarfskündigung ist ein rechtlich anerkanntes, aber klar geregeltes Instrument. Vermieter müssen den Bedarf konkret begründen, Fristen einhalten und die Schriftform wahren, um keine Unwirksamkeit der Kündigung zu riskieren. Mieter sind dabei nicht schutzlos: Härtefälle, Widerspruchsrechte und Schadensersatzansprüche bei vorgetäuschtem Eigenbedarf bieten wirksamen Schutz. Kennen beide Seiten ihre Rechte und Pflichten, lässt sich in vielen Fällen ein unnötiger Konflikt vermeiden.
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Eigenbedarf kann jederzeit während eines laufenden Mietverhältnisses angemeldet werden. Es gelten jedoch immer die gesetzlichen Kündigungsfristen von in der Regel 3 bis 9 Monaten, sodass eine sehr kurzfristige Beendigung nicht möglich ist.
Der Vermieter muss den Eigenbedarf nicht streng beweisen, aber nachvollziehbar und konkret darlegen. Er muss erklären, für wen und aus welchem Grund die Wohnung benötigt wird. Im Streitfall kann das Gericht die Angaben überprüfen.
Bei einem Härtefall kann der Mieter der Kündigung widersprechen (§ 574 BGB). Das Gericht prüft dann die Interessen beider Seiten und kann die Kündigung abwenden oder das Mietverhältnis verlängern.
Nein, eine sofortige Kündigung ist nicht möglich. Es gelten immer die gesetzlichen Kündigungsfristen, die je nach Mietdauer mehrere Monate betragen.
