Die IMAXX GmbH in Wetzlar informiert in dieser Rubrik regelmäßig über Themen rund um die Immobilienwirtschaft. Nachfolgender Artikel stammt von Geschäftsführer Herrn Thomas Kreiling, Immobilien-Consultant (IHK).
Es ist vollbracht! Sie haben endlich Ihre Traumimmobilie gefunden oder der lang ersehnte Käufer für Ihr Anwesen hat soeben zugesagt –Herzlichen Glückwunsch! Und was jetzt ?
Aus gutem Grund macht § 311 b Satz 1 in Verbindung mit § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Wirksamkeit eines Vertrages über die Veräußerung eines Grundstückes von der notariellen Beurkundung abhängig. Durch diesen Beurkundungszwang sollen die potentiellen Vertragspartner zum einen vor dem übereilten Abschluss eines Geschäftes mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite geschützt werden. Zum anderen schafft die Urkunde Klarheit über den genauen Inhalt der Vereinbarung. Darüber hinaus gewährleistet die Beurkundungspflicht die Gültigkeit des Geschäfts und eine sachgemäße Beratung und Abwicklung durch den Notar.
Prinzipiell haben Käufer und Verkäufer freie Notarwahl. Preisvergleiche können Sie sich sparen, Notare unterliegen einer Gebührenordnung. Diese basiert auf dem Geschäftswert des abzuschließenden Vertrages, hier also der vereinbarte Kaufpreis. Werden sich die Parteien über die Wahl des Notars nicht einig, bestimmt in der Regel der, der schlussendlich auch die Zeche zahlt. Ortsüblich ist das der Käufer; das kann natürlich frei verhandelt werden.
Mein Tipp: Achten Sie bei der Wahl des Notars auf dessen Spezialisierung im Grundstücksrecht. Das Tätigkeitsfeld der Anwälte und Notare ist extrem breit gefächert. Oftmals ergeben sich daraus automatisch Spezialisierungen. In diesem Fall wird Ihnen sicherlich kompetent gebündeltes Know-how entgegenbracht.
Nach Bekanntgabe Ihrer persönlichen Daten und der Objektdaten beim Notariat erhalten Sie nach einigen Tagen den Kaufvertragsentwurf. Ungewöhnlich wird Ihnen die Ausdrucksweise vorkommen, da juristische Formulierungen vom Sprachbild oftmals altertümlich und somit schwer zu verstehen sind. Es gehört jedoch zur Aufgabe des Notars über jede Vertragsklausel im Vorfeld ausführlich zu belehren, so dass keine Fragen offen bleiben. Diese Aufgabe wird in der Regel auch vom involvierten Makler übernommen. Für Mitbürger, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, muß ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Dieser muß kein vereidigter Dolmetscher sein, ein mit der Partei nicht verwandter Bekannter, der die Muttersprache und die deutsche Sprache beherrscht ist hierzu ausreichend.
Der Notar ist verpflichtet, unter Anwesenheit sämtlicher Parteien oder deren Vertreter den gesamten Kaufvertrag zu verlesen. Hierbei können letzte auftretende Fragen erörtert werden.
Bitte denken Sie an Ihren Bundespersonalausweis oder an Ihren Reispass und prüfen Sie zuvor, ob dieser noch gültig ist ! Der Notar wird zur Legitimation Ihrer Person den Pass prüfen und eine Fotokopie anfertigen.
Als kurze Faustformel hinsichtlich der Kaufnebenkostenermittlung empfehle ich Ihnen 1,5 % aus dem Kaufpreis der Immobilie zu ermitteln. Der daraus resultierende Wert entspricht ungefähr den Notarkosten inkl. sämtlicher Gerichtsgebühren (Grundbuchamt).
Hinzu tritt die an das Finanzamt zu entrichtende Grunderwerbssteuer, die gegenwärtig 3,5 % des Kaufpreises beträgt.
Das deutsche Grundstückskaufverfahren ist zwar recht kompliziert und bürokratisch, hat sich aber bewährt. Käufer und Verkäufer sind weitestgehend entlastet, da der Notar sämtliche Vorgänge beantragt, abwickelt und überwacht. Dies dient nicht zuletzt auch dem Schutz beider Parteien vor Betrügereien. Die Zeiten, zu denen „Land per Handschlag“ verkauft wurde sind vorbei und auf dem europäischen Kontinent nicht mehr anzutreffen.
Wenn Sie ergänzende Fragen haben, wenden Sie sich direkt an Ihren Notar. Gerne steht Ihnen auch das IMAXX-Team unter 06441-309960 zur Verfügung. |