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Nachrüstpflicht für Heizungen

Stichtage:

1. November 2004

Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden und die die vorgegebenen Grenzwerte der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BimSchV) in diesem Jahr nicht mehr erfüllen

→ zu hohe Energieverluste, zu viel Ruß und unverbrannte Ölbestandteile in den Abgasen

 

31. Dezember 2006

Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden und die die Grenzwerte in diesem Jahr noch erfüllen

 

31. Dezember 2008

Heizkessel, die bereits so nachgerüstet wurden, dass sie die zulässigen Abgasgrenzverlustwerte einhalten oder deren Brenner vor dem 01. November 1996 erneuert worden sind

 

Ausnahmen:

Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern (bis drei Wohneinheiten) sind von der Nachrüstpflicht befreit, wenn sie ihr Haus selbst bewohnen und sie es vor dem 1. Februar 2002 erworben haben.

Die Nachrüstpflicht greift erst im Falle des Eigentumswechsels ein!

 

Keine Nachrüstpflicht für

  • Niedertemperatur-Heizkessel
  • Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt
  • Anlagen, die ausschließlich zu Warmwasserbereitung dienen
  • Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes dienen, in dem sie eingebaut sind
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