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Einige wichtige Änderungen bei der Steuer 2005


Die IMAXX GmbH in Wetzlar informiert in dieser Rubrik über Themen rund um die Immobilienwirtschaft. Nachfolgender Artikel stammt von Alexander Zahrt, Fachwirt für Finanzdienstleistung (IHK).

 

Die dritte Stufe der Steuerreform war bekanntlich geteilt worden. Damit konnten erste Steuerentlastungen zum 1. Januar 2004 in Kraft treten. Die ganz große Entlastung für die Bürger ist jedoch noch nicht in Sicht. Steuervergünstigungen auf der einen Seite steht der Abbau von Vorteilen - wie bei Pendlerpauschale und Eigenheimzulage - auf der anderen Seite gegenüber.

 

Eingangs- und Spitzensteuersatz

Der Eingangssteuersatz ist 2004 von 19,9 Prozent auf 16 Prozent gesunken, der Spitzensteuersatz von 48,5 Prozent auf 45 Prozent. Für das Steuerjahr 2005 gilt: Eingangsteuersatz 15 Prozent, Spitzensteuersatz 42 Prozent

 

Grundfreibetrag | Werbungskostenpauschale | Sparerfreibetrag

Der Grundfreibetrag für Arbeitnehmer bei der Einkommensteuer wird auf 7664 Euro erhöht. Bis zu diesem Jahresverdienst sind Einkommen steuerfrei. Die absetzbare Werbungskostenpauschale sinkt jedoch von 1044 auf 920 Euro. Der Sparerfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von 1550 Euro für Alleinstehende und 3100 Euro für Ehepaare auf 1370 bzw. 2740 Euro verringert.

 

Auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums finden Sie Beispiele, wie die Bürger durch die Steuerreform gegebenenfalls entlastet werden. Außerdem können Sie Ihre persönliche Steuerersparnis ausrechnen

 

Entfernungspauschale | Eigenheimzulage

Die Entfernungspauschale wird auf einen einheitlichen Satz von 30 Cent pro Entfernungskilometer gesenkt. Maximal gibt es 4.500 Euro. Das gilt unabhängig davon, ob der Weg mit dem Auto, dem Rad, dem Bus oder der Bahn zurückgelegt wird. Flugstrecken werden wie bisher nicht erfasst. Bislang gab es 36 Cent für die ersten 10 Entfernungskilometer, für jeden weiteren 40 Cent. Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale betrug 5.112 Euro.

 

Die Eigenheimzulage ist zwar nicht abgeschafft worden, allerdings fällt die Förderung geringer aus. Gefördert wird wie bislang über einen Zeitraum von acht Jahren. Der jährliche Fördergrundbetrag beträgt höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage 800 Euro.

 

Die Eigenheimzulage

Mit der Eigenheimzulage fördert der Staat über einen Zeitraum von acht Jahren den Bau und Erwerb von Wohneigentum. Die jährliche Fördersumme beträgt hier bis zu 1250 Euro. Pro Kind kommen weitere 800 Euro hinzu. Für den Ausbau bestehender Gebäude wird dagegen keine Eigenheimzulage mehr gezahlt.

 

In den Genuss der Förderung kommt allerdings nur, wer eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese Grenze wurde gesenkt, wodurch sich die Schar der Förderberechtigten Bauherren schmälern dürfte. Die Einkommensgrenze beziehe sich jeweils auf den Zweijahreszeitraum vor der Antragstellung und beträgt bei Alleinstehenden 70.000 Euro, bei Verheirateten 140.000 Euro. Für jedes Kind erhöht sie sich um 30.000 Euro.

 

Lange Zeit war die Eigenheimzulage der größte Anreiz für Bauherren. Doch in der finanzpolitischen Diskussion wird der staatliche Zuschuss zunehmend hinterfragt. So ist das Ende der Eigenheimzulage wahrscheinlich nur noch eine Frage der Zeit.

 

Änderungen für Kapitalanleger

Inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden eine zusammenfassende Jahresbescheinigung ausstellen. In ihr müssen alle für die Besteuerung relevanten Daten aus Wertpapierdepots und Konten, die bei dem Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen unterhalten werden, zusammengeführt werden. Die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer erfordert weiterhin die Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen.

Die Regelung betrifft nach dem 31.12.2003 zugeflossene Kapitalerträge, stattgefundene Veräußerungsgeschäfte sowie Erwerbe des Rechts bei Termingeschäften.

 

Unbeschränkter Verlustausgleich

Verluste - in der Steuerfachsprache: negative Einkünfte - können in Zukunft im Verlustentstehungsjahr mit (positiven) Einkünften aller Einkunftsarten unbeschränkt ausgeglichen werden.

 

Beispiel: Ein Gewerbetreibender hat einen Gewinn von 500.000 Euro erwirtschaftet und 50.000 Euro Einkünfte aus Vermietungen erzielt. Am Kapitalmarkt verbucht er durch Aktienverkäufe einen Verlust von 200.000 Euro. Dieser Verlust kann in Zukunft in voller Höhe von den Einnahmen abgezogen werden. Bisher durften positive und negative Einkünfte nur einer gleichen Einkunftsart ausgeglichen werden.

 

Wegfall Beschränkung Verlustrücktrag

Verluste, die im Entstehungsjahr nicht mit (positiven) Einkünften verrechnet werden können, dürfen jetzt in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen und in diesem mit (positiven) Einkünften ausgeglichen werden

 

Beschränkung Verlustvortrag

Wer Verluste weder im aktuellen noch im vorhergehenden Veranlagungszeitraum mit Einnahmen ausgleichen konnte, kann sie in den kommenden Veranlagungszeitraum "mitnehmen". Neu: Die Grenze für Verlustvorträge beträgt 1.000.000 Euro für Alleinstehende, 2.000.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten. Sind Verluste von Einnahmen abgezogen, gilt für die verbleibende Summe: Bis zu 60 Prozent dürfen abgezogen werden. 40 Prozent sind zu versteuern

 

Mein Fazit:

Sowohl für Kapitalanleger als auch für Erwerber eigengenutzter Immobilien ist im Moment der Zeitpunkt zum Erwerb günstig. Die Immobilienpreise befinden sich auf einem erschwinglichen Niveau, die Darlehenszinsen in historischen Tiefen und auch die steuerlichen Rahmenbedingungen sind gegeben. Kapitalanlegern empfehle ich unbedingt vor dem Kauf einen Steuerberater zu konsultieren.

 

Gerne stehe ich Ihnen für Rückfragen unter der Nummer 06441-309960 zur Verfügung oder informiere Sie über Neuerungen.

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