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Alten Heizungen droht das Aus!


Die IMAXX GmbH in Wetzlar informiert in dieser Rubrik über Themen rund um die Immobilienwirtschaft. Nachfolgender Artikel stammt von Frau Ildiko Lechner, Dipl.-Ing. (FH).

 

„Wie alt ist mein Heizkessel?“ Eine Frage, die sich alle Eigenheimbesitzer stellen sollten. Je mehr Jahre die Heizungsanlage auf dem Buckel hat, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie teure Energie verschwendet. Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV), die im Februar 2002 in Kraft trat, hat Fristen für Modernisierungsmaßnahmen im Altbau festgelegt, von denen viele ältere Heizungen betroffen sind.

 

Alte Kessel mit zu hohen Energieverlusten oder zu viel Ruß und unverbrannten Ölbestandteilen in den Abgasen müssen bis zum 1. November 2004 gegen neue Anlagen ausgetauscht werden, schreibt die Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BimSchV) vor.

 

Doch auch viele alte Heizungen, die die Grenzwerte in diesem Jahr noch erfüllen, werden bald in Rente geschickt. Gas- oder Ölheizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2006 ausgetauscht werden.

 

Heizkessel, die entsprechend der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so nachgerüstet wurden, dass sie die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte einhalten oder deren Brenner nach dem 1.11.1996 erneuert worden sind, dürfen zwei Jahre länger, nämlich bis zum 31.12.2008 benutzt werden.

 

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Wohnen die Eigentümer in ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus und haben sie es vor dem 1. Februar 2002 erworben, sind sie von der Nachrüstpflicht befreit, denn diese greift erst im Falle des Eigentumswechsels ein.

 

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern (ab drei Wohneinheiten) haben sich generell an die Fristen zu halten und müssen eine Energie sparende Heizung einbauen.

 

Unabhängig vom Alter des Heizkessels besteht keine Nachrüstpflicht, wenn es sich um Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel handelt. Die Energieeinsparverordnung gilt außerdem nicht für solche heizungstechnischen Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Keine Nachrüstpflicht besteht auch für solche Anlagen, die ausschließlich zur Warmwasserbereitung dienen, sowie für Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes dienen, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, die daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

 

Die Erneuerung lohnt wegen der Energieeinsparung schon lange, und gute Kessel gibt es relativ günstig.

 

Weniger günstig wird es für Uneinsichtige: Wird die Erneuerung eines veralteten Kessels bis Ende Oktober versäumt, drohen Bußgelder. Der Betrieb dieser Anlagen ist ab dann eine Ordnungswidrigkeit. Schlimmstenfalls droht sogar die behördlich angeordnete Stilllegung dieser Heizanlagen.

 

Also: Informieren Sie sich, bevor die Frist abläuft! Inwiefern Sie persönlich von den Regelungen betroffen sind, darüber können Sie sich informieren bei den Fachleuten der Sanitär-Heizung-Klima-Innung (SHK).

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